Wartungen bei Kleinkläranlagen:
Der Wartungsaufwand ist für einen sicheren Betrieb von Kleinkläranlagen ein wesentlicher Bestandteil.
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat beschlossen, Neuregelungen für die Wartung in seinen
Besonderen Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Kleinkläranlagen aufzunehmen.
Für technische Kleinkläranlagen wird zukünftig nur noch zweimal jährlich eine Wartung durch Fachpersonal
erforderlich sein,sofern sie den Regeln der Technik entsprechen.
Demnach müssen Kläranlagen mit Zulassungen, die ab 2005 erteilt werden, nur noch 2x jährlich gewartet werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Anlage mir einer Netzausfallerkennung ausgerüstet ist.
Wartungsinhalte bei Altanlagen:
Bei Altanlagen die vor 2005 gebaut wurden, beinhaltet die Wartungsregel meist eine dreimalige Wartung pro Jahr.
Bayerisches Landesamt für Umwelt – Informationen zu Kleinkläranlagen
Stand: Juli 2018
Eine nachträgliche Reduzierung der Wartungshäufigkeit und/oder des Wartungsumfangs von
bereits genehmigten Kleinkläranlagen ist grundsätzlich nicht möglich.
Weder Hersteller, Kreisverwaltungsbehörde noch PSW sind befugt, diesbezügliche
Abweichungen von DIBt-Zulassungsbescheiden zuzulassen.
Die Möglichkeit zur Reduzierung der Wartungshäufigkeit bei Kleinkläranlagen mit Datenfernübertragung
ist nur gegeben, wenn dies in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt ist.
Bis März 2015 war die Reduzierung der Wartungshäufigkeit einer eingebauten älteren Kleinkläranlage
ohne Stromausfallerkennung von dreimal jährlich auch zweimal jährlich unter den in der
einschlägigen PSW-Arbeitshilfe definierten Voraussetzung möglich.
Die Arbeitshilfe „Bestätigung zur Reduzierung der Wartungshäufigkeit bei geänderter Ablaufbeprobung“
und die dazugehörigen „Hinweise zur Änderung der Wartungshäufigkeit einer eingebauten Altanlage“
wurden im April 2015 zurückgezogen.
Eine Reduzierung kann mangels dahingehender Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr
genehmigt werden.
Ein unterbliebener Hinweis auf die Antragstellung begründet keinen Anspruch auf eine rechtswidrige
Reduzierung der Wartungshäufigkeit.
Durchzuführende Arbeiten bei der Wartung von Kleinkläranlagen:
- umfassende optische Begutachtung der Kläranlage
- Funktionskontrolle der Technik und Bauteile
- Prüfung der Belüftung (nicht bei Pflanzenbeeten)
- Kontrolle der Steuerung und Messung des Schlammspiegels
- Entnahme von Proben des Zu-/Ablaufes
- Einsicht in das vom Betreiber zu führende Betriebsbuches
- Untersuchung der Abwasserprobe im hauseigenen Labor
- Erstellen einer Zusammenfassung der Wartung (Wartungsprotokoll)
Das Wartungsprotokoll muss für die Bescheinigung eines
Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft aufbewahrt werden!!!